Erhebung eines Einmalbeitrages in den Ortschaften Gieba, Goldschau, Gösdorf, Großmecka, Maltis, Podelwitz, Runsdorf, Tautenhain, Zehma, Zumroda durch den ZAL
Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (ZAL) informiert:
Erhebung eines Einmalbeitrages in den Ortschaften Gieba, Goldschau, Gösdorf, Großmecka, Maltis, Podelwitz, Runsdorf, Tautenhain, Zehma, Zumroda durch den ZAL
Der ZAL beabsichtigt bis zum Ende des Jahres 2024 in den o.g. Ortschaften der Gemeinde Nobitz, welche zum 01.01.2021 in den ZAL aufgenommen wurden, Einmalbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/ Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des ZAL zu erheben.
Dieser Beitrag wird auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) vom 02. März 2020 und ihren Änderungssatzungen erhoben werden. Dabei macht der ZAL von seinem Recht und seiner Pflicht nach § 7 (Abs. 7) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) zur Beitragserhebung Gebrauch.
Der Beitrag wird vom Beitragspflichtigen erhoben, also grundsätzlich dem, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.
Maßgebend für die Höhe des Beitrages ist die Größe der Grundstücksfläche und die Art sowie Intensität der Bebauung.
Um die Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Beitragserhebung mit den Bürgern der benannten Ortschaften korrekt abzustimmen, wird der ZAL ab Ende Juli 2024 sog. Anhörungen an die betroffenen Grundstückseigentümer versenden. Mit diesen erhalten die Bürger die Möglichkeit sich zum zu erlassenden Beitragsbescheid außerhalb eines förmlichen Rechtsbehelfes innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anhörung gegenüber dem ZAL zum Sachverhalt zu äußern, also andere als vom ZAL berücksichtigte Tatsachen nachzuweisen; z.B. eine abweichende Geschosszahl.
Dabei bittet der ZAL zu beachten, dass es im Rahmen einer Anhörung zum Erlass eines Beitragsbescheides keines Widerspruches bedarf.
Bis zum Erhalt der Anhörung bittet der ZAL von Rückfragen abzusehen.
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