Förderung zur Errichtung von vollbiologischen Kleinkläranlagen
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen (KKA) entsprechend dem Stand der Technik (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage). Gruppenkleinkläranlagen können als private Anlagen und als Anlagen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung gefördert werden. Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert. Beratungs- und Organisationsleistungen der Träger*innen der öffentlichen Abwasserbeseitigung können ebenfalls gefördert werden.
Welche fachlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die Kleinkläranlage wird auf einem Grundstück errichtet, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Aufgabenträgerin bzw. des Aufgabenträgers dauerhaft nicht an einen kommunalen Kanal angeschlossen wird. Zudem muss die zuständige Wasserbehörde die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer erlauben (wasserrechtliche Erlaubnis).
Eine Förderung kann weiterhin erfolgen, wenn die Kleinkläranlage auf einem Grundstück errichtet wird, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Aufgabenträgerin bzw. des Aufgabenträgers an einen kommunalen Kanal angeschlossen ist, es jedoch nie vorgesehen ist, den Kanal an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen.
Bei Einleitung des Abwassers in einen Kanal muss die Zustimmung der kommunalen Aufgabenträgerin bzw. des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen. Die genannten Voraussetzungen müssen bei einer Gruppenkleinkläranlage für alle an die Anlage anzuschließenden Grundstücke erfüllt sein.
Mindestausbaugröße: 4 EW (= Einwohnerwerte)
Wer wird gefördert?
Bauherr*innen (Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigte eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlagen sind
kommunale Aufgabenträger*innen der Abwasserbeseitigung für öffentliche Kleinkläranlagen (z. B. als Gruppenlösungen) und für Beratungs- und Organisationsleistungen
Voraussetzungen:
Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Sonstige Voraussetzungen:
nur für gewerbliche Antragsteller*innen: Abgabe einer De-minimis-Erklärung mit dem Antrag zur Förderung von Kleinkläranlagen
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
sofern die Kleinkläranlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, ist durch die antragstellende Person vor der Auftragsvergabe der Nachweis zu erbringen, dass der Ersatzneubau dem Stand der Technik entspricht
Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma bei Nachrüstung einer KKA über die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung der KKA und der Dichtheit des Baukörpers
für private Anlagen durch ein Protokoll der Erstkontrolle der kommunalen Aufgabenträgerin bzw. des kommunalen Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung,
für kommunale Anlagen durch ein Protokoll der Bauabnahme gemäß § 12 VOB/B.
Nachweis der Wartung für
private Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb zum Zeitpunkt der Erstkontrolle,
kommunale Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb bzw. Erklärung über Eigenwartung der KKA (Zertifizierung vorausgesetzt).
Wie viel wird gefördert?
Zuschuss
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Zuschuss in Höhe von:
für Ersatzneubau: 3.000 EUR für 4 EW* + 300 EUR je weiterem EW
für Nachrüstung: 1.500 EUR für 4 EW + 150 EUR je weiterem EW
bei Gruppenkleinkläranlagen zusätzlich: 300 EUR je lfd. m Schmutzwasserkanal im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen bis zur Kleinkläranlage
*(EW = Einwohnerwerte)
Für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die die kommunalen Aufgabenträgerin bzw. der kommunale Aufgabenträger in Verbindung mit der Förderung von Kleinkläranlagen gegenüber den privaten oder sonstigen Bauherr*innen der Anlagen erbringt, beträgt die Zuwendung an die kommunale Aufgabenträgerin bzw. den kommunalen Aufgabenträger je Anlage 150 EUR.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist beim zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen (ZAL) zu stellen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Abgabe des Antrages beim ZAL nur bei Vollständigkeit, d.h. Antragsvordruck mit allen zusätzlichen Unterlagen, wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde oder Einleitgenehmigung vom ZAL sowie Vertrag bei einer Gruppenlösung
Antragsprüfung durch ZAL und bei Förderfähigkeit Weiterleitung an Thüringer Aufbaubank (TAB) – über Weiterleitung wird schriftlich informiert
Wann kann mit dem Vorhaben begonnen werden?
sofern eine erfolgreiche Plausibilitätsprüfung durch die TAB erfolgt ist, erteilt diese eine Zustimmung zum Bau der KKA, wichtig: Diese Zustimmung stellt keine Fördermittelzusage dar, d.h. das Bauvorhaben erfolgt auf eigenes Finanzrisiko
Wann können die Fördermittel abgerufen werden?
bei vorliegen Protokoll Erstkontrolle Kleinkläranlage (wird vom ZAL erstellt)
Kopie aller Rechnungsbelege (Rechnungen müssen noch nicht bezahlt worden sein)
Wie erhalte ich das Protokoll der Erstkontrolle?
Der Bauherr hat zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage dem ZAL schriftlich die beabsichtigte Inbetriebnahme anzuzeigen. Daraufhin wird ein Termin zur Erstkontrolle vereinbart. Der Betreiber der KKA hat bei der Erstkontrolle folgende Nachweise einzureichen:
Kopie Wartungsvertrag mit einem zertifizierten Fachbetrieb (siehe DWA-Zertifizierungsliste )
bei Ersatzneubau: Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung der Anlage
bei Nachrüstung: Übereinstimmungserklärung mit bauaufsichtlicher Zulassung
Nachweis der Dichtheit der Anlage (meist durch beauftragte Firma bestätigt)